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Allgemeine geschäftsbedingungen der
Berdal Rubbers en Plastics B.V.
Artikel 1 Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend bezeichnet als „Geschäftsbedingungen“, bezeichnet der Begriff:
Berdal: die Berdal Rubber en Plastics B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, mit Sitz in Wierden, nämlich die Verwenderin dieser Geschäftsbedingungen.
Vertragspartner: jede juristische oder natürliche Person, die mit Berdal einen Vertrag geschlossen oder von Berdal ein darauf gerichtetes Angebot empfangen hat.
Produkt: alle von Berdal vertriebenen Produkte, wie etwa Eimer, Behälter, Baufolie, Dachfolie und Wandfolie,
sonstige Folienartikel, Knieschützer, Gummiprodukte und Sicherheitsartikel.
Artikel 2 Angebot und Vertrag
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle schriftlichen oder mündlichen Offerten, Aufträge, Auftragsbestätigungen und Verträge von Berdal.
- Klauseln, die von den in diese Geschäftsbedingungen aufgenommenen Klauseln abweichen, wie etwa die Einkaufs- oder anderen Bedingungen des Vertragspartners, finden zwischen den Parteien nur dann Anwendung, wenn diese in Absprache mit Berdal aufgestellt und durch Berdal als solche ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind.
- Bedingungen des Vertragspartners entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn diese nicht mit den Geschäftsbedingungen von Berdal kollidieren. Im Zweifels- oder Streitfall haben die Geschäftsbedingungen von Berdal Vorrang. Änderungen an und/oder Ergänzungen zu den Geschäftsbedingungen werden gegenüber dem Vertragspartner schriftlich bestätigt.
- Ein Vertragspartner, der bereits zuvor Verträge mit Berdal geschlossen hat, erklärt sich mit der Anwendbarkeit der Geschäftsbedingungen auf zu einem späteren Zeitpunkt mit Berdal zu schließende Verträge stillschweigend einverstanden.
- Sollte ein Gericht feststellen, dass eine oder mehrere Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen unverhältnismäßig belastend ist/sind, ist die betreffende Bestimmung im Lichte der sonstigen Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen dahingehend auszulegen, dass Berdal die Bestimmung in aller Redlichkeit gegenüber ihrem Vertragspartner durchsetzen kann. Der Umstand, dass ein Gericht festgestellt hat, dass eine oder mehrere Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen unverhältnismäßig belastend ist/sind, lässt die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Artikel 3 Offerten
- Alle durch Berdal unterbreiteten Offerten und Angebote sind unverbindlich, wenn nicht in der Offerte oder im Angebot schriftlich anders angegeben; Berdal kann die Offerte/das Angebot innerhalb von zwei Werktagen, nachdem der Vertragspartner diese/s angenommen hat, noch widerrufen.
- Offerten basieren auf den eventuell bei der Anfrage durch den Vertragspartner übermittelten Daten.
- Wenn sich das Angebot aus verschiedenen Beträgen zusammensetzt, ist Berdal nicht verpflichtet, einen Teil des Angebots zu einem verhältnismäßigen Teil des im Angebot genannten Preises auszuführen.
- Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen sind Offerten und Angebote von Berdal 30 Tage ab dem Tag der Versendung des Angebots oder der Offerte gültig, es sei denn, im Angebot oder in der Offerte ist eine kürzere Bindefrist angegeben.
- Wenn Berdal für die Unterbreitung der Offerte Kosten aufwenden musste, ist Berdal befugt, alle Kosten, die sie für die Erstellung der Offerte aufwenden musste, dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
Artikel 4 Der Vertrag: Anfang/Dauer/Aussetzung/Ende
- Der Vertrag wird geschlossen, sobald sich der Vertragspartner schriftlich mit der Auftragsbestätigung von Berdal oder sich Berdal schriftlich mit der Auftragsbestätigung des Vertragspartners einverstanden erklärt. Den Beweis für den Abschluss eines Vertrags können die Parteien auch auf andere Weise erbringen.
- Eine Änderung an und/oder Ergänzung zu einem Vertrag ist nur dann wirksam, wenn Berdal diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Änderungen sind Berdal frühzeitig und schriftlich zur Kenntnis zu geben.
- Wenn der Vertragspartner seine Verpflichtung nicht erfüllt oder Berdal gute Gründe für die Befürchtung hat, dass der Vertragspartner seine Verpflichtung nicht erfüllen wird, ist Berdal berechtigt, die Erfüllung ihrer entsprechenden Verpflichtungen sowie der Verpflichtungen, die aus der gleichen Rechtsbeziehung oder aus Geschäften, die die Parteien regelmäßig miteinander getrieben haben, resultieren, auszusetzen; dies lässt die Rechte, die Berdal nach dem geltenden Recht oder gemäß diesen Geschäftsbedingungen zustehen, unberührt.
- Wenn der Kreditversicherer von Berdal das zu Gunsten des Vertragspartners eingeräumte Kreditlimit zurückzieht oder dieses Kreditlimit beschränkt, ist Berdal berechtigt, die Erfüllung ihrer entsprechenden Verpflichtungen sowie der Verpflichtungen, die aus der gleichen Rechtsbeziehung oder aus Geschäften, die die Parteien regelmäßig miteinander getrieben haben, resultieren, auszusetzen.
- Unbeschadet der weiteren Rechte, die Berdal zustehen, und der anderen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen und unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz kann Berdal den Vertrag ohne gerichtliche Beteiligung im Wege einer schriftlichen außergerichtlichen Erklärung auflösen, wenn:
- der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist;
- der Vertragspartner gesetzlichen Zahlungsaufschub beantragt;
- der Vertragspartner für insolvent erklärt wird;
- auf den Vertragspartner das „Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen“ (WSNP) [niederländisches Gesetz über die Schuldensanierung natürlicher Personen] für anwendbar erklärt wird;
- der Vertragspartner die freie Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder seine Einkünfte vollständig oder teilweise verliert;
- ein erheblicher Teil des Besitzes oder Vermögens des Vertragspartners gepfändet wird und diese Pfändung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufgehoben wird;
- der Vertragspartner seinen Betrieb verkauft oder liquidiert;
- der Kreditversicherer von Berdal das zu Gunsten des Vertragspartners eingeräumte Kreditlimit zurückzieht oder dieses Kreditlimit beschränkt.
- Berdal hat dieses Auflösungsrecht nicht, wenn die Pflichtverletzung des Vertragspartners angesichts ihrer besonderen Art oder geringen Bedeutung die Auflösung samt ihren Folgen nicht rechtfertigt.
- Der Vertragspartner ist nach einer entsprechenden Anforderung durch Berdal verpflichtet, eine Sicherheit für die Erfüllung der ihm gegenüber Berdal obliegenden Verpflichtungen zu leisten.
- Berdal behält sich das Recht vor, den Vertrag in Teilen zu erfüllen und den Vertrag in Teilen zu fakturieren, und zwar unter Einhaltung des Grundsatzes der Redlichkeit und Billigkeit.
- Wenn der Vertragspartner einen Vertrag nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden kann, hat die Kündigung unter Einhaltung dieser Kündigungsfrist im Wege eines Einschreibens mit Rückschein zu erfolgen.
- Absprachen mit Mitarbeitern von Berdal, die nicht vertretungsbefugt sind, binden Berdal nur dann, wenn diese Absprachen seitens Berdal schriftlich bestätigt worden sind.
Artikel 5 Ausführung
- Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Berdal, um den Vertrag so optimal wie möglich ausführen zu können, auf (Dienstleistungen von) Dritte(n) zurückgreift. Berdal behält sich das Recht vor, jederzeit Tätigkeiten durch Dritte verrichten zu lassen.
- Der Vertrag wird in gegenseitiger Absprache zwischen Berdal und dem Vertragspartner ausgeführt; Berdal bestimmt jedoch die Art und Weise der Vertragsausführung.
- Berdal wird sich nach Kräften bemühen, den Vertrag so gut wie möglich auszuführen. Berdal kann jedoch unter keinen Umständen verpflichtet werden, einen Vertrag auszuführen, der ein Recht verletzt, gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt oder mit dem, was sich gemäß dem ungeschriebenen Recht in der Gesellschaft gehört, nicht vereinbar ist.
- Berdal behält sich das Recht vor, kleine Änderungen am Vertrag (wie in der Offerte oder im Angebot angegeben) vorzunehmen, ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu sein und/oder ohne dass der Vertragspartner dadurch das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag auflösen zu lassen.
- Geringe Abweichungen vom Farbdruck sowie von der Farbe, der Dicke, dem Gewicht und sonstigen Maßen und Größen, der Qualität und der Verarbeitung des gelieferten Materials gewähren dem Vertragspartner nicht das Recht, die Produkte abzulehnen, den Vertrag aufzulösen (auflösen zu lassen) und/oder Schadenersatz von Berdal zu fordern.
- Wenn Berdal ein Produkt mittels eines Musters anbietet und/oder angeboten hat, stellt das Muster lediglich einen Anhaltspunkt für das durch Berdal zu liefernde Produkt dar. Berdal behält sich das Recht vor, am Produkt kleine Änderungen im Vergleich zum betreffenden Muster vorzunehmen, ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu sein und/oder ohne dass der Vertragspartner dadurch das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag auflösen zu lassen.
- Alle Kosten aufgrund von staatlichen Maßnahmen, wie etwa Sicherheitsvorschriften, trägt der Vertragspartner.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, Berdal alle Unterlagen, die Berdal benötigt, um den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen, zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Und Mitwirkung zu leisten, wenn Berdal darum bittet.
- Der Vertragspartner steht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der durch ihn oder in seinem Namen an Berdal übermittelten Daten und Informationen ein.
Artikel 6 Preise
- Alle vereinbarten Preise sind verbindlich und verstehen sich ohne die anfallende Umsatzsteuer und ohne andere Kosten, darin inbegriffen beispielsweise Kosten für Verpackungsmaterialien.
- Wenn sich zwischen dem Datum der Offerte oder des Angebots und dem Datum der Auslieferung die Kostpreise - beispielsweise - durch staatliche Maßnahmen, Gehaltssteigerungen, gestiegene Einfuhrzölle erhöhen oder wenn sich im Falle von Raten die Kostpreise während dieser Raten erhöhen, ist Berdal berechtigt, den dem Vertragspartner in Rechnung zu stellenden Preis entsprechend zu erhöhen.
- Berdal hat das Recht, auszubedingen, dass der Vertragspartner - vor Lieferung des Produkts/der Produkte - einen Vorschuss bezahlt. Dessen Höhe legt Berdal unter Beachtung des Grundsatzes der Redlichkeit fest.
- Wenn Berdal deutliche Rechenfehler unterlaufen sind, kann Berdal diese jederzeit korrigieren.
- Alle durch Berdal angegebenen Preise verstehen sich in Euro, wenn nicht schriftlich anders angegeben.
Artikel 7 Bezahlung
- Wenn nicht zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, müssen alle Bezahlungen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, ohne dass der Vertragspartner irgendein Recht auf Kürzung, Aussetzung oder Aufrechnung hat.
- Wenn nicht anders vereinbart, ist die Bezahlung unmittelbar an Berdal durch Überweisung auf das durch Berdal angegebene Bankkonto zu leisten. Das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto von Berdal gilt als Datum der Bezahlung.
- Wenn der Vertragspartner die ihm gegenüber Berdal obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Sinne von Absatz 1 oben erfüllt, ist dieser in Verzug, ohne dass dieser zunächst ermahnt oder in Verzug gesetzt werden muss. Berdal hat dann das Recht, dem Vertragspartner auf den offenen Betrag für jeden Monat ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der vollständigen Bezahlung die gesetzlichen Handelszinsen zuzüglich 4 Prozentpunkten in Rechnung zu stellen. Ein Teil eines Kalendermonats gilt in diesem Zusammenhang als ganzer Kalendermonat.
- Alle Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Eintreibung der Forderung(en) trägt der Vertragspartner. Diese betragen pauschal 15 % des Rechnungsbetrags; dies lässt das Recht von Berdal, vom Vertragspartner Schadenersatz für den darüber hinausgehenden Schaden zu verlangen, unberührt. Von den eingehenden Bezahlungen des in Verzug befindlichen Vertragspartners werden zuerst diese außergerichtlichen Kosten und Zinsen beglichen; vom Restbetrag werden dann die ältesten offenen Rechnungen beglichen.
- Wenn der Vertragspartner eine Schuldenregelung mit seinen Gläubigern zu treffen versucht, bei Insolvenz, Antrag auf gesetzlichen Zahlungsaufschub auf Grundlage des WSNP, Pfändung und/oder Liquidation des Unternehmens sowie bei Tod und/oder Anordnung einer Betreuung und/oder Widerruf eines durch den Kreditversicherer von Berdal zu Gunsten des Vertragspartners eingeräumten Kreditlimits sind alle Forderungen von Berdal gegen den Vertragspartner sofort fällig; dies lässt das Recht, Schadenersatz für den darüber hinausgehenden Schaden zu verlangen, unberührt.
Artikel 8 Eigentumsvorbehalt
- Berdal behält sich das Eigentum an allen durch Berdal an den Vertragspartner ausgelieferten oder noch auszuliefernden Produkten vor, bis der Kaufpreis für all diese Produkte in voller Höhe an Berdal bezahlt worden ist. Darüber hinaus gilt der Eigentumsvorbehalt für alle aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen, die Berdal gegen den Vertragspartner erwirbt.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, das/die unter Eigentumsvorbehalt ausgelieferte/n Produkt/e mit der nötigen Sorgfalt und erkennbar als Eigentum von Berdal zu verwahren.
- Wenn der Vertragspartner die ihm gegenüber Berdal obliegenden Zahlungsverpflichtungen verletzt und/oder Berdal gute Gründe für die Befürchtung hat, dass der Vertragspartner diese Verpflichtungen verletzen wird, und/oder in den in Artikel 5 dieser Geschäftsbedingungen genannten Fällen ist Berdal berechtigt, das/die unter Eigentumsvorbehalt ausgelieferte/n Produkt/e ohne Beteiligung eines Dritten, wie etwa eines Gerichts, zurückzunehmen. Hiermit gestattet der Vertragspartner Berdal, das/die betreffende/n Produkt/e in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck die Räume, in denen sich das Produkt befindet/die Produkte befinden, sowie diejenigen, die Zugang zu diesen Räumen verschaffen, zu betreten.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, Berdal unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte in Bezug auf das/die Produkt/e, für das/die ein Eigentumsvorbehalt von Berdal gilt, Rechte geltend machen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, das/die Produkt/e für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und Berdal auf erste Anforderung Einblick in die betreffenden Versicherungsscheine zu verschaffen.
- Solange das Eigentum an dem/den gelieferten Produkt/en nicht auf den Vertragspartner übergegangen ist, ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, diese/s Produkt/e eigentumsrechtlich zu übertragen, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, zu veräußern oder zur Nutzung zu überlassen, auf welcher Grundlage auch immer, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
- Wenn Berdal ein oder mehrere Produkte auf Grundlage dieses Artikels zurücknimmt, wird Berdal eine Gutschrift erteilen. Das Produkt wird (die Produkte werden) zu seinem (ihrem) Marktwert im Zeitpunkt der Rücknahme kreditiert.
- Wenn der Vertragspartner das/die Produkt/e an einen Dritten weiterverkauft und der Kaufpreis für diese/s Produkt/e noch nicht (in voller Höhe) bezahlt worden ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Forderung gegen diesen Dritten an Berdal zu verpfänden.
Artikel 9 Lieferung
- Alle Lieferungen von Berdal erfolgen ab Lager/Fabrik, sofern nicht die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbaren, innerhalb einer noch zu vereinbarenden Lieferfrist, die am Datum des Angebots bzw. Vertrags gilt.
- Wenn die Auslieferung an die Adresse des Vertragspartners oder an eine durch den Vertragspartner angegebene Adresse erfolgt, darf Berdal auch weiterhin an die durch den Vertragspartner angegebene Adresse liefern, bis der Vertragspartner Berdal eine neue Adresse mitgeteilt hat.
- Das/Die Produkt/e werden auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners transportiert, wenn nicht die Parteien etwas anders vereinbaren. Der Vertragspartner muss das/die Produkt/e während des Transports versichern.
- Wenn nicht die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben, wird unterstellt, dass die Lieferung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigung des Produkts/der Produkte durch Berdal an den Transporteur erfolgt ist.
- Die Lieferfrist basiert auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltenden Umständen. Wenn ohne Schuld von Berdal eine Verzögerung eintritt, weil sich die besagten Umstände geändert haben oder weil für die Ausführung des Vertrags rechtzeitig bestellte Produkte nicht rechtzeitig an Berdal geliefert werden, wird die Lieferfrist, soweit erforderlich, verlängert. Dann wird die Lieferfrist in jedem Fall um vier (4) Wochen verlängert, ohne dass Berdal oder ihr Vertragspartner berechtigt ist, den Vertrag (teilweise) aufzulösen, und ohne dass Berdal verpflichtet ist, den Vertragspartner Schadenersatz zu leisten.
- Berdal ist berechtigt, das/die Produkt/e in Teilen zu liefern, es sei denn, davon wurde vertraglich abgewichen oder die Teillieferung besitzt keinen selbstständigen Wert. Berdal ist berechtigt, das/die gelieferte/n Produkt/e einzeln zu fakturieren, sofern dies nicht gegen den Grundsatz von Redlichkeit und Billigkeit verstößt.
Artikel 10 Nicht rechtzeitige Abnahme
- Wenn der Vertragspartner das/die Produkt/e nicht vor Ablauf der äußersten vereinbarten Lieferfrist abnimmt und/oder der Vertragspartner das/die Produkt/e ablehnt, kann Berdal das/die Produkt/e auf Rechnung des Vertragspartners, darin inbegriffen die Gefahr von Qualitätseinbußen, wie etwa Farb- und Qualitätsabweichungen des Produkte/der Produkte, verwahren. Während der Verwahrung kann der Vertragspartner seinen Verzug nur dadurch heilen, dass er die verwahrten Produkte akzeptiert. Der Vertragspartner ist über die Verwahrung unverzüglich schriftlich zu informieren.
- Alle durch Berdal im Zusammenhang mit der Verwahrung des Produkts/der Produkte aufgewendeten und aufzuwendenden Kosten trägt der Vertragspartner.
Artikel 11 Rügen
- Der Vertragspartner ist verpflichtet , das/die gelieferte/n Produkt/e im Zeitpunkt der Auslieferung zu kontrollieren.
- Rügen/Beanstandungen wegen Defiziten, Mängeln, Abweichungen von den angegebenen Spezifikationen oder äußerlich wahrnehmbaren Beschädigungen muss der Vertragspartner präzise auf den durch ihn abgezeichneten Frachtbriefen beschreiben.
- Rügen/Beanstandungen müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach der Lieferung des Produkts/der Produkte per Einschreiben mit Empfangsbestätigung bei Berdal eingereicht werden.
- Nicht sichtbare Mängel oder Defizite müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Lieferdatum, per Einschreiben mit Empfangsbestätigung bei Berdal eingereicht werden. Der Vertragspartner muss Rügen präzise beschreiben.
- Rügen berechtigen den Vertragspartner nicht, die Bezahlung der gegenüber Berdal geschuldeten Beträge auszusetzen.
- Wenn die Rüge nach Auffassung von Berdal begründet ist, wird Berdal nach ihrer Wahl entweder das/die gelieferte/n Produkt/e reparieren oder nachliefern oder kostenlos austauschen, und zwar gegen Rückgabe des/der ursprünglich gelieferten Produkts/Produkte, oder angemessenen Schadenersatz maximal in Höhe des Rechnungswerts des/der gelieferten Produkts/Produkte, auf das/die sich die Rüge erstreckt, leisten. Zu weitergehendem Schadenersatz und zum Ersatz mittelbarer Schäden ist Berdal nicht verpflichtet.
- Der Vertragspartner hat nicht das Recht, die Abnahme des Produkts/der Produkte zu verweigern oder diese zurückzuschicken, es sei denn, Berdal hat schriftlich zugestimmt. Falls der Vertragspartner der Auffassung ist, dass das/die durch Berdal gelieferte/n Produkt/e nicht dem entspricht/entsprechen, was Berdal an den Vertragspartner verkauft hat, muss er Berdal die Gelegenheit bieten, das/die gelieferte/n Produkt/e zu besichtigen.
- Rügen in Bezug auf den Rechnungsbetrag müssen innerhalb von zehn Tagen nach Versand der betreffenden Rechnung an den Vertragspartner per Einschreiben mit Empfangsbestätigung bei Berdal eingereicht worden sein.
Artikel 12 Haftung
- Die Haftung von Berdal für alle unmittelbaren Schäden und Kosten, die aus einer Verletzung des Vertrags resultieren oder direkt damit zusammenhängen, ist jederzeit auf den Nettorechnungsbetrag beschränkt.
- Berdal haftet unter keinen Umständen für mittelbare Schäden und Kosten, die aus einem Mangel an dem/den gelieferten Produkt/en resultieren oder direkt damit zusammenhängen.
- Berdal haftet nicht für Schäden, die durch ihr Personal oder durch Lieferanten oder Dritte, die Berdal notwendigerweise zwecks Erfüllung des Vertrags bei der Lieferung von Produkten eingeschaltet hat, verursacht werden, darin inbegriffen (die Folgen von) Überschreitung des Datums, an dem der Vertrag erfüllt sein muss beziehungsweise die Muster übermittelt sein müssen.
- Berdal wird sich bemühen, vertragsgemäß zu liefern. Geringe Abweichungen von den vereinbarten Mengen, Größen, Farben, Bedruckungen und/oder anderen Ausführungsbezeichnungen und/oder von der vereinbarten Dicke, Qualität und Verarbeitung des gelieferten Materials berechtigen den Vertragspartner nicht zur Ablehnung der Lieferung, es sei denn, diese Abweichungen sind so gravierend, dass diese dem Vertragspartner nach redlicher Betrachtung nicht zumutbar sind.
- Berdal haftet nicht für Schäden, die aus falschen Informationen, die der Vertragspartner übermittelt hat, resultieren.
- Berdal haftet nicht für Druck- oder Schreibfehler in Abbildungen, Broschüren.
- Berdal haftet nicht für Schäden, die während des Transports an dem/den Produkt/en entstanden sind.
- Falls die Parteien vereinbart haben, dass Berdal zusammen mit dem/den Produkt/en Etiketten liefert, haftet Berdal unter keinen Umständen für etwaige Fehler in den Etiketten.
- Berdal ist nicht haftbar, wenn der Vertragspartner und/oder eine Vertragspartei die Gebrauchsanweisungen für das/die Produkt/e, darin inbegriffen beispielsweise die Sicherheitsvorschriften und Aufbewahrungshinweise, nicht befolgt.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, Berdal zu schützen beziehungsweise schadlos zu halten in Bezug auf alle Ansprüche Dritter auf den Ersatz von Schäden, für die die Haftung von Berdal in diesen Geschäftsbedingungen gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen ist, es sei denn, dieser Schaden beruht unter anderem auf grober Schuld auf Seiten von Berdal.
- Wenn der Vertragspartner unter Berücksichtigung von Artikel 11 eine Rüge hinsichtlich (der Qualität) eines Produkts ausspricht und die Rüge nach Auffassung von Berdal begründet ist, sorgt Berdal unter Berücksichtigung von Artikel 11 für ein neues identisches Produkt, daher mit Ausnahme von Bearbeitungen, wie etwa Logos, Bedruckungen usw. Berdal haftet unter keinen Umständen für die Kosten dieser Bearbeitungen (Logos, Bedruckungen usw.).
Artikel 13 Höhere Gewalt
- Unter höherer Gewalt wird in diesen Geschäftsbedingungen jeder vom Willen von Berdal unabhängige Umstand - unabhängig davon, ob dieser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorhersehbar war oder nicht - verstanden, der die Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder vorübergehend verhindert, sowie, sofern darin nicht bereits inbegriffen, (Bürger-)Krieg, Kriegsgefahr, (Arbeits-)Streiks, Aussperrung, Transportbehinderungen, Brand und andere schwerwiegende Störungen im Betrieb von Berdal oder ihrer Lieferanten.
- Wenn Berdal ihre Verpflichtungen infolge höherer Gewalt im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, werden diese Verpflichtungen ausgesetzt, bis Berdal wieder in der Lage ist, den Vertrag wie vereinbart auszuführen.
- Falls Berdal bei Eintritt der höheren Gewalt bereits einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt hat oder nur einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllen kann, ist Berdal berechtigt, den bereits erfüllten oder erfüllbaren Teil gesondert zu fakturieren. Der Vertragspartner ist dann verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handelte es sich um einen gesonderten Vertrag.
- Wenn Berdal infolge eines in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Ereignisses nicht in der Lage ist, die ihr gegenüber dem Vertragspartner obliegenden Verpflichtungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfüllen, hat sowohl Berdal als auch der Vertragspartner das Recht, den zwischen ihnen bestehenden Vertrag aufzulösen, ohne dass Berdal gegenüber dem Vertragspartner zum Ersatz von Schäden im Zusammenhang mit der Auflösung verpflichtet ist.
Artikel 14 Rechte an geistigem Eigentum
- Dem Vertragspartner ist bekannt, dass an den im Zusammenhang mit dem Vertrag gelieferten Produkten, Modellen, Mustern, Logos, Broschüren, Abbildungen und dergleichen sowie Ableitungen davon Rechte sowohl von Berdal als auch von Dritten an geistigem Eigentum bestehen können, und erklärt, dass er diese Rechte beachten und nicht verletzen wird.
- Es ist dem Vertragspartner ausdrücklich verboten, diese Unterlagen, Materialien und/oder Produkte sowie Promotionmaterial zu anderen Zwecken zu verwenden, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, Dritten zur Verfügung zu stellen oder auf andere Weise zur Nutzung zu überlassen, als in dem zwischen Berdal und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag geregelt ist, es sei denn, Berdal har schriftlich zugestimmt.
- Wenn der Vertragspartner von einer Verletzung von Rechten an gewerblichem/geistigem Eigentum im oben beschriebenen Sinne Kenntnis erlangt, hat er dies Berdal unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Verstoß gegen eine Regelung aus diesem Artikel verwirkt der Vertragspartner gegenüber Berdal eine sofort fällige und nicht für eine Kürzung oder Aufrechnung in Betracht kommende Vertragsstrafe in Höhe von € 100.000,-; dies lässt das Recht von Berdal, Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens zu verlangen, unberührt.
- Der Vertragspartner garantiert Berdal, dass Berdal die durch den Vertragspartner zur Verfügung gestellten Materialien, Modelle, Muster, Logos, Abbildungen und dergleichen sowie Ableitungen davon verwenden darf. Der Vertragspartner hält Berdal schadlos in Bezug auf jegliche Form der Haftung, die aus der Verwendung der durch den Vertragspartner zur Verfügung gestellten Materialien resultieren kann.
Artikel 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Auf diese Geschäftsbedingungen und alle Verträge, die vollständig oder teilweise diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, oder auf weitere Verträge, die aus solchen Verträgen resultieren, findet das niederländische Recht Anwendung.
- Diese Geschäftsbedingungen wurden in niederländischer Sprache aufgesetzt. Im Falle einer Übersetzung der Geschäftsbedingungen in eine andere Sprache gilt die niederländische Fassung als Originalfassung und sind verwendete Begriffe im Lichte des niederländischen Rechtssystems zu lesen und auszulegen.
- Alle Streitigkeiten, die anlässlich dieser Geschäftsbedingungen oder eines Vertrags, der vollständig oder teilweise den vorliegenden Geschäftsbedingungen unterliegt, oder anlässlich weiterer Verträge, die aus solchen Verträgen resultieren, entstehen, werden grundsätzlich am zuständigen Gericht im Bezirk Almelo anhängig gemacht, es sei denn, Berdal möchte den Vertragspartner an dem Gericht verklagen, das am Sitz des Vertragspartners zuständig ist.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Berdal Rubber & Plastics B.V.
Artikel 1: Definitionen
Berdal Rubber & Plastics: Nutzer dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und Auftraggeber.
Ware: die vom Lieferanten zu liefernden materiellen Gegenstände.
Dienstleistungen: Durchführung von Tätigkeiten.
Lieferant: der Auftragnehmer/die Gegenpartei von Berdal Rubber & Plastics.
Vereinbarung oder Vertrag: schriftliche Vereinbarungen zwischen Berdal Rubber & Plastics und dem Lieferanten über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen.
Lieferung: das Verbringen einer oder mehrerer Waren im Besitz oder unter der Kontrolle von Berdal Rubber & Plastics und die mögliche Installation/Montage dieser Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen
Auftragsbestätigung: schriftliche Bestätigung einer Bestellung von Berdal Rubber & Plastics durch den Lieferanten.
Artikel 2: Anwendbarkeit
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten stets für alle Rechtshandlungen von Berdal Rubber & Plastics im
Zusammenhang mit dem Kauf von Waren und Dienstleistungen. Die Geltung aller anderen Bedingungen des Lieferanten, wie beispielsweise Verkaufsbedingungen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichungen und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich, wenn und soweit Berdal Rubber & Plastics diesen schriftlich zugestimmt hat.
Artikel 3: Annahme und Änderung der Bestellung
Alle Bestellungen und Änderungsaufträge von Berdal Rubber & Plastics müssen vom Lieferanten innerhalb von 5 Tagen nach Zusendung einer Kopie der vom Lieferanten ordnungsgemäß unterzeichneten Auftragsbestätigung und/oder des Änderungsauftrags bestätigt werden, sofern in der Bestellung keine andere Frist angegeben ist. Bestätigt der Lieferant die Bestellung nicht wie oben beschrieben, kommt keine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande. Berdal Rubber & Plastics kann eine Bestellung jederzeit zurückziehen, auch wenn der Lieferant sie bestätigt hat. Änderungen und/oder Ergänzungen der
Vereinbarung sind nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Parteien schriftlich vereinbart wurden.
Artikel 4: Preise
Alle Preise sind Festpreise und gelten für den DDP-Standort Berdal Rubber & Plastics, zuzüglich Umsatzsteuer und einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung. Die Preise verstehen sich in Euro; der Lieferant trägt das Risiko von Wechselkursdifferenzen, sofern nicht anders vereinbart.
Artikel 5: Lieferzeit
Der Lieferant ist verpflichtet, den in der Vereinbarung angegebenen Liefertermin strikt einzuhalten. Die Lieferzeiten sind verbindlich. Im Falle einer Vertragsüberschreitung, ohne dass Berdal Rubber & Plastics dies im Voraus akzeptiert hat, gerät der Lieferant von Rechts wegen in Verzug und Berdal Rubber & Plastics behält sich in jedem Fall das Recht vor, die Vereinbarung ganz oder teilweise, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention und unbeschadet der sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Berdal Rubber & Plastics aufzulösen.
Sobald Umstände eintreten oder vorhersehbar sind, aufgrund derer der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, wird er Berdal Rubber & Plastics unverzüglich schriftlich unter Angabe der Art dieser Umstände, der von Berdal Rubber & Plastics getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, informieren. Ohne dies kann er diese Umstände zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend machen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Die Lieferung gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die vereinbarte Gesamtheit der vertragsgemäßen Lieferungen oder Leistungen an den vereinbarten Ort und zu dem von Berdal Rubber & Plastics angegebenen Zeitpunkt geliefert wurde. Berdal Rubber & Plastics hat das Recht, die Lieferung von Waren und/oder die Ausführung von Arbeiten und Dienstleistungen auf einen von Berdal Rubber & Plastics festzulegenden Zeitpunkt zu verschieben, sowie das Recht, einen weiteren Lieferort und/oder die Ausführung von Arbeiten und Dienstleistungen zu bestimmen, ohne dass es sich um einen Mangel handelt und ohne dass der Lieferant hieraus einen Anspruch auf Kosten- und/oder Schadenersatz hat.
Überschreitet der Lieferant den Liefertermin, ist Berdal Rubber & Plastics berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1,5 % (mindestens 250,00 €) des vereinbarten Preises der verspäteten Lieferung zu berechnen, bezogen auf jede volle Woche des Verzugs ab dem Datum des vereinbarten Liefertermins, höchstens jedoch 8 % des Preises der verspäteten Lieferung. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Berdal Rubber & Plastics ist berechtigt, nicht nur die Zahlung dieser Vertragsstrafe, sondern auch die Erfüllung des Vertrages und den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
Artikel 6: Verpackung
Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken. Die Verpackung muss den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Alle Anweisungen von Berdal Rubber & Plastics sind zu beachten. Der Lieferant haftet für Schäden, die durch unzureichende oder falsche Verpackung entstehen. Sofern nicht anders vereinbart, geht die Verpackung in das Eigentum von Berdal Rubber & Plastics über, ohne dass der Lieferant dafür eine Gebühr erheben kann. Der Lieferant erklärt, dass das Verpackungsmaterial den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den Niederlanden (einschließlich der Cadmiumverordnung) entspricht. Der Lieferant stellt daher sicher, dass die Verpackung keine umweltschädlichen Stoffe wie Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und
Polyvinylchlorid (PVC) enthält. Der Lieferant ist verpflichtet, Berdal Rubber & Plastics für alle Schäden zu entschädigen, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Verpackungsmaterials durch den Lieferanten entstehen. Berdal Rubber & Plastics hat jederzeit das Recht, die (Transport-) Verpackungsmaterialien auf Kosten des Lieferanten zurückzugeben. Die Verarbeitung oder Vernichtung von (Transport-) Verpackungsmaterialien obliegt dem Lieferanten. Werden auf Wunsch des Lieferanten Verpackungsmaterialien von Berdal Rubber & Plastics verarbeitet oder zerstört, so geschieht dies auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Die von Berdal Rubber & Plastics zur Verfügung gestellten Leihverpackungen werden vom Auftragnehmer mit der gebotenen Sorgfalt gepflegt und versichert.
Artikel 7: Zeichnungen, Modelle und Schablonen
Alle Zeichnungen, Modelle, Formen, Schablonen und andere Werkzeuge, die speziell von Berdal Rubber & Plastics zur Verfügung gestellt oder vom Lieferanten im Auftrag von Berdal Rubber & Plastics hergestellt werden, sind und bleiben jederzeit in vollem Umfang Eigentum von Berdal Rubber & Plastics und sind sofort nach der Fertigung und/oder auf erste Aufforderung von Berdal Rubber & Plastics an Berdal Rubber & Plastics zurückzugeben. Der Lieferant darf sie nicht für andere Zwecke als Lieferungen an Berdal Rubber & Plastics verwenden oder von Dritten verwenden lassen, es sei denn, Berdal Rubber & Plastics hat vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Wenn Berdal Rubber & Plastics beschließt, die Spezifikationen anzupassen, wird es den Lieferanten schriftlich informieren.
Der Lieferant ist jederzeit verpflichtet, Änderungen oder Ergänzungen der vertragsgegenständlichen Informationen, Zeichnungen, Formen, die von Berdal gewünscht und technisch möglich sind, vorzunehmen und/oder zu liefern.
Änderungen und Ergänzungen wie vorstehend beschrieben führen nicht zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises und/oder einer Verlängerung der vereinbarten Lieferzeit, es sei denn, dies ist zumutbar und der Vorschlag des Lieferanten zur Preiserhöhung und/oder Verlängerung der vereinbarten Lieferzeit wurde Berdal Rubber & Plastics innerhalb von fünf Tagen nach Aufforderung von Berdal Rubber & Plastics schriftlich mitgeteilt und von Berdal Rubber & Plastics schriftlich angenommen.
Artikel 8: Zur Verfügung zu stellende Ware
Alle Waren, die Berdal Rubber & Plastics dem Lieferanten zur Erfüllung eines Vertrages zur Verfügung stellt, werden frei Haus zugesandt und bleiben unter allen Umständen uneingeschränktes und unbelastetes Eigentum von Berdal Rubber & Plastics. Der Lieferant verpflichtet sich, soweit dies nicht erfolgt ist, diese als solche zu kennzeichnen, sorgfältig zu lagern und von anderen Waren getrennt zu lagern und die Ware auf erstes Anfordern an Berdal Rubber & Plastics zurückzugeben. Der Lieferant gewährt Berdal Rubber & Plastics jederzeit freien Zugang zu seinen Waren zum Zwecke der Prüfung und/oder der Ausübung der Rechte von Berdal Rubber & Plastics. Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, diese Waren zu verpfänden oder Dritten ein anderes Recht daran einzuräumen. Beschädigung oder Verlust der von Berdal Rubber & Plastics zur Verfügung gestellten Waren gehen zu Lasten des Lieferanten.
Für den Fall, dass Berdal Rubber & Plastics dem Lieferanten Waren zu deren Verwendung, zur Verarbeitung oder zur Verbindung oder Vermischung mit Waren zur Verfügung stellt, die nicht im Eigentum von Berdal Rubber & Plastics stehen, bleibt Berdal Rubber & Plastics Eigentümer oder wird Eigentümer der so entstandenen Waren. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Waren deutlich zu kennzeichnen und trägt daher das Risiko bis zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren an Berdal Rubber & Plastics.
Stellt Berdal Rubber & Plastics dem Lieferanten Waren zur Verfügung, um sie zu montieren oder zu prüfen oder in Betrieb zu nehmen, und beauftragt Berdal Rubber & Plastics ihn, die Montage dieser Waren zu überwachen, so trägt der Lieferant das Risiko für die Ware von der Bereitstellung bis zur Abnahme der Lieferung durch Berdal Rubber & Plastics. Liefert und montiert der Lieferant die Ware an einem Standort/auf einer Baustelle oder überwacht er die Lieferung/Montage, so trägt er das Risiko für die Ware ununterbrochen bis zur Abnahme durch Berdal Rubber &
Plastics.
Artikel 9: Ort der Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt "DDP" gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms am vereinbarten Lieferort, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Wird die Ware von oder im Auftrag von Berdal Rubber & Plastics beim Lieferanten abgeholt, hat der Lieferant eine kostenfreie Verladehilfe zu leisten.
Artikel 10: Transport
Die Ware wird an den in der Auftragsbestätigung genannten Lieferort transportiert, immer auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Begleitdokumente und Frachtbriefe müssen alle gesetzlichen Angaben, die Bestellnummer von Berdal Rubber & Plastics, das Bestelldatum und eine klar definierte Beschreibung des Lieferumfanges einschließlich der Artikelnummer von Berdal Rubber & Plastics pro
Artikelzeile enthalten.
Der Lieferant hat die Lieferung so zu verpacken und/oder zu sichern, dass sie bei normalem Transport in gutem Zustand ihren Bestimmungsort erreicht und dort sicher entladen werden kann. Besondere Anforderungen von Berdal Rubber & Plastics an die Verpackung und/oder Sicherheit werden vom Lieferanten sorgfältig beachtet, sofern Berdal Rubber & Plastics diese rechtzeitig mitgeteilt hat.
Der Lieferant wird die Anweisungen von Berdal Rubber & Plastics in Bezug auf Aufbewahrung, Kennzeichnung, Versand, Versicherung des Transportrisikos und der zu liefernden Versandpapiere strikt befolgen.
Lieferungen, die nicht diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen entsprechen, können von Berdal Rubber & Plastics abgelehnt werden.
Artikel 11: Eigentums- und Risikoübergang
Der Übergang des vollständigen Eigentums an der Ware und der Gefahr erfolgt, sobald die Ware bei Berdal Rubber & Plastics eingegangen ist. Im Falle einer Ablehnung innerhalb von fünf (5) Tagen nach Lieferung durch Berdal Rubber & Plastics bleiben Eigentum und Risiko der betreffenden Waren beim Lieferanten, ohne dass Berdal Rubber & Plastics eine (Zahlungs-) Verpflichtung in Bezug auf diese Waren eingegangen ist. Der Lieferant holt die beanstandete Ware innerhalb von drei (3) Tagen bei Berdal Rubber & Plastics ab.
Bei Zahlungen, die vor der Lieferung erfolgen, geht das Eigentum zum Zeitpunkt der Zahlung in Höhe der Zahlung auf Berdal Rubber & Plastics über.
Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungs- oder Aussetzungsrecht in Bezug auf die Waren und/oder Dienstleistungen. Ein (verlängerter) Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hat keine Wirkung.
Weder der Empfang noch die Zahlung der Ware gilt als Abnahme. Berdal Rubber & Plastics ist nicht verpflichtet, die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung zu prüfen oder zu inspizieren.
Artikel 12: Dokumentation der Ware
Gleichzeitig mit der Lieferung der Waren/Dienstleistungen ist der Lieferant verpflichtet, Berdal Rubber & Plastics Gebrauchsanweisungen und Dokumentationen über die Sicherheit der Waren/Dienstleistungen, Wartungsanweisungen, Gebrauchsanweisungen und Informationen über mögliche Exportbeschränkungen und andere im Vertrag genannte Informationen, soweit anwendbar, zur Verfügung zu stellen.
Artikel 13: Überwachung des Fortschritts
Der Lieferant verpflichtet sich, einem von oder im Auftrag von Berdal Rubber & Plastics beauftragten Prüfer jederzeit Zugang zu seinem Werk zu gewähren, um die zu liefernden Waren zu prüfen und zu überwachen. Eine Inspektion durch einen benannten Prüfer bedeutet nicht, dass Berdal Rubber & Plastic den betreffenden Hersteller zugelassen hat.
Artikel 14: Vom Lieferanten andernorts
auszuführende Tätigkeiten
Der Lieferant ist verpflichtet, die geltenden Gesetze und Vorschriften zur Sicherheit sowie die internen Vorschriften und Anweisungen des Personals bei der Arbeit an den von Berdal Rubber & Plastics angegebenen Orten zu beachten. Daher entbinden weder diese Anweisungen noch ihr Fehlen den Auftragnehmer von seiner eigenen Verantwortung zur Vermeidung von Unfällen und Schäden.
Artikel 15: Garantie
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren und Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Sie verfügen über die Eigenschaften, die Berdal Rubber & Plastics aufgrund des Vertrages erwarten konnte, insbesondere die Eigenschaften, die für den normalen Gebrauch des Gegenstandes erforderlich sind und an deren Vorhandensein Berdal Rubber & Plastics nicht zweifeln musste, sowie die Eigenschaften, die für eine besondere Verwendung erforderlich sind, die in dem Vertrag vorgesehen ist.
Der Lieferant garantiert weiterhin:
a. dass die Waren/Dienstleistungen vollständig den Anforderungen entsprechen, die in der Bestellung, den Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen, dem Vertrag und/oder anderen Dokumenten von Berdal
Rubber & Plastics enthalten sind;
b.dass die Waren/Dienstleistungen mindestens den in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Anforderungen und behördlichen Vorschriften entsprechen, sofern im Vertrag nichts anderes
vereinbart ist;
c. dass, sofern die Waren/Dienstleistungen an einem Ort außerhalb der Geschäftsräume und/oder
Räumlichkeiten des Lieferanten erbracht werden, die für diesen Ort geltenden Gesetze und behördlichen Vorschriften sowie die von Berdal Rubber & Plastics für diesen Ort für anwendbar erklärten Vorschriften eingehalten werden;
d. dass die Waren/Dienstleistungen von guter Qualität und frei von Konstruktions-, Ausführungs- und/oder Materialfehlern sind und dass neue Materialien und
Fachkräfte für die Ausführung der zu den Waren/Dienstleistungen gehörenden Tätigkeiten verwendet oder eingesetzt werden;
e. dass, wenn die Waren/Dienstleistungen die Bereitstellung von Arbeitskräften beinhalten, die Bereitstellung von Arbeitskräften den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Arbeitskräfte die vereinbarten oder (wenn diesbezüglich keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden) die allgemein geltenden Anforderungen an die berufliche Kompetenz erfüllen und dass die vereinbarte Anzahl von Arbeitskräften während des vereinbarten
Zeitraums jederzeit verfügbar ist.
Beziehen sich die Vereinbarung und/oder die beigefügten Anlagen auf technische, sicherheitstechnische, qualitäts- und/oder sonstige Vorschriften, die nicht in der Vereinbarung enthalten sind, so gilt der Lieferant als mit ihnen vertraut, es sei denn, er teilt Berdal Rubber & Plastics unverzüglich und schriftlich etwas anderes mit. Berdal Rubber & Plastics wird ihn dann weiter über diese Vorschriften informieren.
Artikel 16: Haftung
Im Falle eines Mangels des Auftragnehmers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag oder anderen daraus resultierenden Vereinbarungen gerät er von Rechts wegen in Verzug.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle Mängel auf erstes Anfordern von Berdal Rubber & Plastics nach Wahl von Berdal Rubber & Plastics entweder durch Reparatur oder Ersatz oder durch Nacherfüllung zu beheben. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, diese Reparatur so schnell wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der von Berdal Rubber & Plastics gesetzten angemessenen Frist durchzuführen.
Für den Fall, dass der Lieferant seinen oben beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist Berdal Rubber & Plastics berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten das Notwendige zu tun oder durch Dritte vornehmen zu lassen, unabhängig vom Recht von Berdal Rubber & Plastic, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und/oder Schadenersatz zu verlangen.
Ist dies für die Fortführung des Geschäftsbetriebes von Berdal Rubber & Plastics erforderlich und ist der Lieferant selbst nicht in der Lage, die Waren und/oder Dienstleistungen unverzüglich zu reparieren oder zu ersetzen, so ist Berdal Rubber & Plastics berechtigt, auf Kosten des Lieferanten vorübergehende Reparaturen durchzuführen (oder durchführen zu lassen) oder
Ersatzleistungen zu erbringen (oder durchführen zu lassen).
Der Lieferant trägt alle Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, einschließlich der Nebenkosten wie Demontage, Transport und Neumontage.
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die an oder durch die gelieferten Waren oder durch die von ihm erbrachten Leistungen verursacht werden. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch Überschreitung der Lieferzeit verursacht werden, indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden an anderen Waren von Berdal Rubber & Plastics, Schäden an Waren von Dritten, Handelsverluste, Stagnationsschäden, Vertragsstrafen, die von Dritten gegen Berdal Rubber & Plastics verhängt werden, und andere indirekte Schäden, die von Berdal Rubber & Plastics oder von Dritten verursacht werden. Der Lieferant stellt Berdal Rubber & Plastics von dieser Haftung gegenüber Dritten frei und entschädigt Berdal Rubber & Plastics gegebenenfalls. Berdal Rubber & Plastics hat das Recht, vom Lieferanten zu verlangen, dass er eine Versicherung zur Deckung dieser Risiken abschließt. Auf erstes Anfordern von Berdal Rubber & Plastics ist der Lieferant verpflichtet, die Einsichtnahme in die entsprechende Richtlinie zu ermöglichen.
Der Lieferant, einschließlich seiner Subunternehmer und
Mitarbeiter, garantiert, dass seine Geschäftstätigkeit im Allgemeinen und bei der Durchführung einer Vereinbarung mit Berdal Rubber & Plastics im Besonderen allen Bestimmungen der geltenden Gesetze und Vorschriften entspricht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf,
Bestimmungen über Wettbewerb, Korruption, Bestechung,
Umwelt, Schutz personenbezogener Daten,
Computerkriminalität und Arbeitsbedingungen sowie die REACH-Verordnung und andere damit zusammenhängende Gesetze und Vorschriften.
Dem Lieferanten ist es ausdrücklich untersagt, von oder im Namen der Mitarbeiter von Berdal Rubber & Plastics oder deren an der Vereinbarung beteiligten Assistenten Geld, Waren oder Dienstleistungen in irgendeiner Weise zu versprechen, anzubieten oder bereitzustellen.
Das Versäumnis einer der Parteien, die Erfüllung einer Bestimmung innerhalb einer im Vertrag festgelegten Frist zu verlangen, berührt das Recht auf Erfüllung der Forderung nicht.
Artikel 17: Kettenhaftung
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Berdal Rubber & Plastics ist der Lieferant nicht berechtigt, einen Teil des Vertrages von Dritten ausführen zu lassen oder die vom Lieferanten bereitgestellten ("gemieteten")
Arbeitskräfte zu nutzen. Der Lieferant stellt Berdal Rubber & Plastics von allen Ansprüchen frei, die eine Vollstreckungsbehörde aufgrund der Haftung des Mieters und/oder der Kettenhaftung gegen Berdal Rubber & Plastics geltend macht.
Artikel 18: Geistiges Eigentum
Der Lieferant garantiert, dass die von ihm an Berdal Rubber & Plastics zu liefernde Ware die geistigen Eigentumsrechte Dritter nicht verletzt und stellt Berdal Rubber & Plastics von allen Ansprüchen frei, die daraus gegen Berdal Rubber & Plastics entstehen. Der Lieferant hat Berdal Rubber & Plastics alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die sich aus einer Haftung von Berdal Rubber & Plastics durch Dritte wegen einer (angeblichen) Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter ergeben. Waren und/oder Dienstleistungen gelten in jedem Fall als mangelhaft im Sinne dieses Artikels, wenn Mängel innerhalb von vierundzwanzig (24) Monaten nach Lieferung festgestellt werden, es sei denn, das Auftreten von Mängeln ist auf Berdal Rubber & Plastics zurückzuführen.
Artikel 19: Zahlung
Sofern Berdal Rubber & Plastics keine Reklamation über die Qualität oder Quantität der nach Erhalt der Ware gelieferten Ware hat, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung, es sei denn, auf den Rechnungen ist ein längeres Zahlungsziel angegeben, in diesem Fall bezahlt Berdal die Rechnungen innerhalb des auf der Rechnung angegebenen (längeren) Zahlungsziels. Die Zahlung durch Berdal Rubber & Plastics bedeutet in keiner Weise die Annahme der Waren/Dienstleistungen oder den Verzicht auf Rechte.
Artikel 20: Übertragung von Verpflichtungen
Der Lieferant kann eine Verpflichtung aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Berdal Rubber & Plastics auf einen Dritten übertragen. Diese Zustimmung kann mit angemessenen Bedingungen verbunden sein.
Artikel 21: Vertraulichkeit und Verbot zur
Veröffentlichung
Der Lieferant wird das Bestehen, die Art und den Inhalt der Vereinbarung sowie andere Geschäftsinformationen von Berdal Rubber & Plastics vertraulich behandeln und ohne schriftliche Genehmigung von Berdal Rubber & Plastics nicht weitergeben oder Dritten zugänglich machen. Im Falle eines Verstoßes gegen das Vorstehende schuldet der Lieferant Berdal Rubber & Plastics, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000 pro Verstoß und EUR 1.000 pro Tag, an dem der Verstoß andauert, unbeschadet des Rechts von Berdal Rubber & Plastics auf vollständige Entschädigung durch den Lieferanten.
Artikel 22: Auflösung
Bei einem Mangel bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag durch den Lieferanten und bei Konkurs oder Zahlungseinstellung, Einstellung oder Liquidation der Gesellschaft des Lieferanten, bei Entzug von Genehmigungen, Beschlagnahme von (Teil-) Eigentum oder Gütern des Lieferanten, die für die Durchführung des Vertrages bestimmt sind, oder im Fall einer ähnlichen Situation im Unternehmen des Lieferanten hat Berdal Rubber & Plastics das Recht, ohne weitere Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein und unbeschadet der anderen Rechte von Berdal Rubber & Plastics. Alle Forderungen, die Berdal Rubber & Plastics in diesen Fällen gegen den Lieferanten hat oder erhält, sind sofort und vollständig fällig.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes ist Berdal Rubber & Plastics jederzeit berechtigt, die Bestellung/den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In diesem Fall erstattet Berdal Rubber & Plastics dem Lieferanten nur die nachweislich vor der Kündigung entstandenen Kosten.
Unbeschadet aller anderen Rechte kann Berdal Rubber & Plastics den Vertrag ganz oder teilweise ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention kündigen, wenn der Lieferant oder einer seiner Untergebenen, Assistenten oder Vertreter einem Vertreter oder Mitarbeiter von Berdal Rubber & Plastics einen Vorteil anbietet oder gewährt.
Artikel 23: Anwendbares Recht
Alle Bestellungen und alle daraus resultierenden Verträge, zu denen diese Einkaufsbedingungen gehören, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags wird ausdrücklich ausgeschlossen.